Mitteilung des Ministeriums für Schule und Bildung

Was passiert, wenn angesetzte Klassenarbeiten aufgrund des Ruhens des Unterrichtsbetriebs nicht planmäßig durchgeführt werden können? Kann die Anzahl der Klassenarbeiten reduziert werden?

Nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs können im Ausnahmefall bis zu drei Klassenarbeiten pro Woche angesetzt werden. Innerhalb der in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) vorgenommenen Bandbreiten kann die Schule die Anzahl der Klassenarbeiten selbständig reduzieren. Ob den Schulen von Landesseite eine darüberhinausgehende Reduktion der Klassenarbeiten ermöglicht wird, wird in Abhängigkeit zum Zeitpunkt des Wiederbeginns des Unterrichts entschieden.

Was passiert, wenn angesetzte Klausuren in der gymnasialen Oberstufe aufgrund des Ruhens des Unterrichtsbetriebs nicht planmäßig stattfinden können?

Die verpflichtende Anzahl der Klausuren in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase ist in § 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe bzw. für die Beruflichen Gymnasien in § 9 der APO-BK, Anlage D, geregelt.

Werden die Zentralen Klausuren am Ende der Einführungsphase (ZKE) stattfinden?

Die Zentralen Klausuren am Ende der Einführungsphase sollen nach derzeitigem Stand zu den bislang geplanten Terminen (Haupttermine: ab 20. Mai 2020; Nachschreibtermine: ab 29. Mai 2020) stattfinden.

Gibt es Sonderregelungen für die Leistungsbewertung am Ende der Einführungsphase und am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase?

Ob und welche Maßnahmen bezüglich der Leistungsbewertung am Ende der Einführungsphase oder am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase möglich und angezeigt sind, hängt vor allem vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Unterrichts ab.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

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